Neuigkeiten
- 12. März 2012: BMJ legt den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken vor. Entgegen seinem Titel betrifft der Entwurf nicht nur unseriöse Geschäftspraktiken, sondern den gesamten Forderungseinzug durch Rechtsanwälte und Inkassounternehmen. Stichworte sind Transparenz zum Auftrag, eine Decklung der Vergütung des Rechtsdienstleisters und eine stärkere Kontrolle und mehr Sanktionsmöglichkeiten.
- Dezember 2011: BMJ legt Entwurf des 2. KostRModG vor. Der Entwurf sieht die Ablösung der KostO durch ein Gerichts- und Notarkostengesetz, die Anhebung der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren bei gleichzeitiger Änderung der Streitwertgrenzen sowie eine lineare Erhöhung der Gerichtsvollzieherkosten um 20 % vor.
- Oktober 2011: Die 4. Auflage der Anwaltformulare Zwangsvollstreckungsrecht ist erschienen. Das Hand- und Formularbuch ist in seinen erneut ergänzten Formularen up to date mit Rechtsprechung und Literatur und gibt bereits Hinweise auf die Reform der Sachaufklärung. Bestellen Sie jetzt ihr persönliches Exemplar.
- 01.07.2011: Neue Pfändungsfreibeträge - Zum 01.07.2011 werden neue Pfändungsfreigrenzen gelten. Auch wenn die offizielle Bekanntmachung noch aussteht, steht bereits fest, dass sich die Pfändungsfreigrenzen wie folgt verändern: Sockelbetrag 1.028,89 EUR (statt wie bisher 985,15 EUR); 1. Unterhaltsberechtigte Person 387,22 EUR (370,76 EUR), 2. - 5. unterhaltsberechtigte Person: 215,73 EUR. Gläubiger müssen sich also auf weitere Forderungsausfälle einstellen, Schuldner dürfen sich über einen größeren Bewegungsspielraum freuen, den sie aber natürlich auch nutzen können, um ihre Schulden mit Ratenzahlungsvereinbarungen schneller abzubauen und nicht durch Zinsen und Kosten weiter zu steigern.
- 01. Juni 2011: Reform der Kontopfändung erneut geändert - Die Reform der Kontopfändung ist nun schon ein zweites Mal reformiert worden. Nachdem in einem ersten Schritt bereits die "Schufa-Klausel" in § 850k Abs. 8 ZPO geändert wurde und nun - seit dem 28.12.2010 - nur noch allgemein von "Auskunfteien" gesprochen wird (BGBI. I, 2010, 2248 - 2254), hat der Gesetzgeber nun auch die Monatsanfangsproblematik durch eine neue Regelung in § 835 Abs. 4 ZPO n. F. (der bisherige Absatz 4 wird zum Absatz 5) zu lösen versucht (siehe Newsletter 1/2011). Den Praxistest wird die Neuregelung, die voraussichtlich Ende Mai in Kraft tritt, aber noch zu bestehen haben.
- Juni 2008 - Die Seite www.rechtsdienstleistungs register.de ist frei geschaltet. Sie finden dort alle Arbeitshilfen zur Beantragung der Registrierung. Erläuterungen und die Verlinkung zu den amtlichen Ausfüllhilfen finden Sie auch hier unter den Arbeitshilfen. Zum 01.07. ist neben dem Rechtsdienstleistungsgesetz auch die Rechtsdienstleistungsverordnung in Kraft getreten Beide finden Sie unter der Rubrik Erstattung Inkassokosten und hier bei den gesetzlichen Grundlagen.
Wichtige Termine
- 09. + 10.11.2012 - SKL - Update 2012 in Koblenz
- 22.06.2012 - Sachkundelehrgang der Deutschen Inkasso Akademie (DIA = BDIU e.V.) beginnt in Köln
- 19. - 21.04.2012 - Jahreshauptversammlung des BDIU
- 01.01.2013 - Reform der Sachaufklärung tritt in Kraft
- 01.07.2011 - Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen kommt
- 01.07.2010 - Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes tritt in Kraft
- 26.03.2010 - Das Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes wird im Bundesrat eingebracht
- 01.01.2009 - Die Verordnung über das Europäische Bagatellverfahren bei Forderungen bis 2.000,00 EUR tritt in Kraft.
- 13.12.2008 - Die EU-Zustellungsverordnung tritt in ihrer neuen Fassung VO (EG) 1393/2007 in Kraft.
- 12.12.2008 - Das Europäische Mahnverfahren ist möglich. In Deutschland ist das zentrale Mahngericht in Berlin-Wedding zuständig.
- 01.12.2008 - Vordruckverbot für Rechtsanwälte und Inkassounternehmen im Mahnverfahren
- 01.07.2008 - Die Neuregelungen zum Rechtsberatungsrecht treten in Kraft
Herzlich Willkommen
auf der Internetseite www.inkassokosten.com. Seit vielen Jahren beschäftige ich mich in meinem Hauptberuf als Richter und darüber hinaus mit Fragen des Forderungsinkassos und der Zwangsvollstreckung. Neben den handelnden Parteien, dem Gläubiger und dem Schuldner, trifft man hier zwangsläufig auch auf die handelnden Rechtsdienstleister, die Rechtsanwälte und die Inkassounternehmen. Muss ein Rechtsdienstleister eingeschaltet werden, weil der Schuldner die Forderung nicht ausgleicht, so entstehen Rechtsverfolgungskosten.
Der Gläubiger, der den Rechtsdienstleister beauftragt hat, fragt sich ebenso wie der Schuldner, der in Anspruch genommen wird, ob und wenn ja in welcher Höhe diese Rechtsverfolgungskosten vom Schuldner zu erstatten sind. Während bei der Einschaltung eines Rechtsanwaltes sich diese Frage in Anwendung der Verzugsvorschriften (§§ 280, 286 BGB) oder prozessualer Kostenerstattungsnormen (§§ 91 ff., 788 ZPO) nicht immer aber doch häufig einfach beantworten lässt, ist dies bei der Einschaltung eines Inkassounternehmen schwierig.
Es entsteht dann häufig Streit um die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, die nicht nur Gläubiger, Schuldner und Rechtsdienstleister, sondern auch vor allem die Gerichte beschäftigen. Obwohl es sich um eine Vielzahl von Fällen handelt, findet man eine unübersehbare Literatur und Rechtsprechung zu diesen Streitfragen, ohne dass Aussicht auf eine annähernd gleiche Praxis der Spruchpraxis der Gerichte besteht.
Vor diesem Hintergrund arbeitet der im Deutschen Anwaltverlag erschienene Praxisleitfaden Inkassokosten die Grundlagen der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten und viele Streitfragen systematisch auf. Das Werk soll dem Gläubiger wie dem Schuldner und den von Ihnen eingesetzten Dienstleistern und Helfern, d.h. den Rechtsanwälten, den Inkassounternehmen und den Schuldnerberatungen als praxisorientierte Arbeitsunterlage dienen.
Bei der heutigen Beurteilung aller bekannten Streitfragen ist zu berücksichtigen, dass am 01.07.2008 das Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft tritt, was den Inkassounternehmen neue Möglichkeiten gibt. Sie dürfen nun auch im Mahnverfahren sowie in nahezu der gesamten Mobiliarzwangsvollstreckung tätig werden. Auch im Insolvenzverfahren dürfen Sie neue Aufgaben wahrnehmen. Alte Entscheidungsmuster waren deshalb auf den Prüfstand zu stellen. Auf der Grundlage der bisherigen herrschenden Meinung, die in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht (v. 7.09.2011, 1 BvR 1012/11 = AnwBl. 2012, 2155) Inkassokosten als Verzugsschaden grundsätzlich anerkannt hat, wurden die sich stellenden Fragen unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage (auf 280 Seiten) neu beantwortet.
In Ergänzung dieses Werkes soll die Internetseite www.inkassokosten.com aktuelle Hinweise geben, erste Fragen beantworten und den Zugriff auf aktuelle Rechtsprechung ermöglichen. Weitere Arbeitshilfen rund um das Forderungsinkasso sollen dazu dienen, dass Sie, Gläubiger wie Schuldner und Rechtsdienstleister diese Seite immer wieder einmal besuchen. Sollten Sie dabei etwas vermissen oder gar Fehler feststellen, so freue ich mich über einen entsprechenden Hinweis.
Frank-Michael Goebel

